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Photovoltaik Kleinunternehmer

Inhaltsverzeichnis:

Wann lohnt sich die Kleinunter-nehmerregelung bei Photovoltaik?

Mit dem Wegfall der Einkommens- und Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen mit weniger als 30 kWp seit 1. Januar 2023 steht die Kleinunternehmerregelung wieder im Fokus. Da diese Änderung nicht nur Vorteile hinsichtlich des bürokratischen Aufwands bei der Steuer bringt, sondern auch gewisse Nachteile hat, lohnt ein genauerer Blick auf die Kleinunternehmerregelung PV Anlage.

Die gesetzlichen Änderungen darf man mit gutem Gewissen als bahnbrechend bezeichnen, da sie eine echte steuerliche Vereinfachung und eine spürbare Entlastung von bürokratischen Pflichten mit sich bringen. Dennoch gibt es auch vielfältige Argument, die für eine Regelbesteuerung sprechen. In diesem Artikel sollen alle Aspekte zu dem Thema Photovoltaik Kleinunternehmer beleuchtet werden, um eine Entscheidungshilfe für Betreiber von Solaranlagen zu bieten. Außerdem werden die steuerlichen Änderungen sowie Pflichten und Optionen dargestellt.

Photovoltaik-Kleinunternehmer

1. Rechtliche Grundlagen der Kleinunternehmerregelung PV Anlage

Grundlage der Regelung für Photovoltaik Kleinunternehmer ist der § 19, Abs 1 UstG („Besteuerung der Kleinunternehmer“). Bisher haben viele Betreiber von Photovoltaikanlagen die Kleinunternehmerregelung genutzt. Diese Regelung befreit sie bei einem Vorjahresumsatz von maximal 22.000 Euro brutto und einem erwarteten Umsatz von bis zu 50.000 Euro im laufenden Jahr von der Umsatzsteuerpflicht. Der Nachteil dabei ist jedoch, dass Kleinunternehmer keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der beim Kauf der Anlage gezahlten Mehrwertsteuer (Vorsteuer) haben. Um diese Erstattung zu erhalten, müssen Anlagenbetreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.

1.1. Photovoltaik Kleinunternehmer – ist die Regelung 2024 noch sinnvoll?

Die Kleinunternehmerregelung ist bei kleineren Photovoltaikanlagen zwar nicht mehr vorteilhaft, dafür bietet aber die Regelbesteuerung eine sinnvolle Alternative, insbesondere für Photovoltaikanlagen über 30 kWp, die nicht von der Steuerbefreiung profitieren.

In diesen Fällen muss trotz der Änderung vom 1. Januar 2023 weiterhin Umsatzsteuer entrichtet werden. Hier ist die Option Photovoltaik Kleinunternehmer nicht möglich:

  • Der Umsatz aus unternehmerischen Tätigkeiten ist insgesamt so hoch, liegt also über den oben genannten 22.000 Euro, so dass die Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar ist.
  • Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über 30 kWp sowie Anlagen, die nicht in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Einrichtungen des Gemeinwohls installiert werden, gilt weiterhin die herkömmliche steuerliche Regelung (Regelbesteuerung).
  • Die PV-Anlage wurde zwischen 2019 und 2022 installiert, der Betreiber hat zu Beginn die Regelbesteuerung gewählt und muss nun abwarten, bis nach Ablauf der fünf Jahre beim Finanzamt die Behandlung als Photovoltaik Kleinunternehmer beantragt werden kann.

Bei der Regelbesteuerung sind Anlagenbetreiber verpflichtet, Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Der große Vorteil dieser Regelung liegt im Vorsteuerabzug. Dadurch können Betreiber, die bei der Anschaffung und Installation der Anlage gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern, was besonders bei hohen Anfangsinvestitionen finanziell von Vorteil ist.

1.2. Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung PV Anlage

Für diejenigen PV-Anlagen-Betreiber, denen die Kleinunternehmerregelung offensteht, sind diese Vorteile interessant:

  • Keine Umsatzsteuerpflicht:
    Als Kleinunternehmer müssen Sie auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen.
  • Vereinfachte Buchführung:
    Es sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich, was den administrativen Aufwand deutlich reduziert.
  • Kein Ausweis der Umsatzsteuer auf Rechnungen:
    Rechnungen können ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, was die Rechnungsstellung vereinfacht.
  • Geringere Bürokratie:
    Insgesamt fallen weniger steuerliche Pflichten an, was gerade für kleine Betriebe oder Einzelunternehmen vorteilhaft ist.
  • Kostenvorteil bei geringen Umsätzen: Für Unternehmen mit niedrigen Umsätzen kann die Kleinunternehmerregelung finanziell vorteilhafter sein, da keine Umsatzsteuer abgeführt werden muss.

Als Photovoltaik Kleinunternehmer gegenüber dem Finanzamt aufzutreten, kann zudem sinnvoll sein, wenn der Vorsteuerabzug auf Anschaffungs- und Betriebskosten der Anlage keine wesentliche Rolle spielt, beispielsweise bei geringen Investitions- und Betriebskosten. Besonders vorteilhaft ist die Regelung für Betreiber, die den erzeugten Strom überwiegend selbst verbrauchen und nur einen kleinen Teil ins Netz einspeisen, da so die Verwaltungsarbeit minimiert wird und der Betreiber von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.

Kleinunternehmerregelung-PV-Anlage

1.3. Neue Steuerregelung nützt dem Ausbau der Erneuerbaren und dem Abbau der Bürokratie

Photovoltaikanlagen sind seit dem 1. Januar 2023 in bestimmten Fällen nicht mehr umsatzsteuerpflichtig, weil der Gesetzgeber den Nullsteuersatz eingeführt hat, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und damit den Ausbau von Photovoltaikanlagen zu beschleunigen.

Dieser Nullsteuersatz gilt für die Lieferung, Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen, die überwiegend auf Wohngebäuden oder in deren Nähe installiert sind und eine Leistung von bis zu 30 kWp haben. Durch diese Maßnahme sollen bürokratische Hürden abgebaut und finanzielle Anreize geschaffen werden, um die Energiewende voranzutreiben. 

Die vollständige Steuerbefreiung gilt also generell für kleinere Photovoltaikanlagen, wenn sie unter den folgenden Bedingungen betrieben werden:

  • Eine Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kWp:
    - Dies betrifft Photovoltaikanlagen, die auf Einfamilienhäusern oder Nebengebäuden wie Garagen oder Carports installiert sind.
    - Auch Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, wie etwa Gewerbeimmobilien, fallen unter diese Regelung.
  • Eine Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 kWp:
    - Für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern oder Wohngebäuden mit Gewerbeflächen gilt die Steuerbefreiung pro Wohn- und Gewerbeeinheit.

2. Was gilt, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht greift?

Für Anlagen mit einer Leistung von über 30 kWp ist es in der Regel vorteilhaft, die Regelbesteuerung zu wählen, da so die beim Kauf der Solaranlage gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer, die auf Dienstleistungen aus dem laufenden Betrieb wie Wartung und Unterhalt anfällt.

Allerdings muss im Gegenzug Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Solarstrom entrichtet werden. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine „Entnahme von Unternehmensvermögen oder Betriebsmitteln für private Zwecke“, auf die Umsatzsteuer anfällt.

Wichtiger Hinweis: PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert sind, können auch bei einer Leistung von über 30 kWp vom Nullsteuersatz auf Photovoltaikanlagen profitieren. Dies gilt beispielsweise für Anlagen auf größeren Mehrfamilienhäusern (15 kWp pro Wohneinheit) Allerdings darf die kumulative Leistung aller Anlagen 100 kWp nicht überschreiten, um die Steuerbefreiung zu erhalten.

Kleinunternehmer-Photovoltaik

3. Regelbesteuerung statt Photovoltaik Kleinunternehmer

Wenn Sie aufgrund der Art und Größe Ihrer Photovoltaikanlage nicht die Chance haben, sich für Kleinunternehmerregelung PV Anlage zu entscheiden, genießen Sie dennoch vielfältige Vorteile.

  1. Vorsteuerabzug:
    Betreiber können die beim Kauf und der Installation der Photovoltaikanlage gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) vom Finanzamt zurückfordern. Dies gilt auch für laufende Kosten wie Wartung, Reparaturen und Betriebskosten.
  2. Höhere Rentabilität bei größeren Anlagen:
    Bei größeren Anlagen, die über 30 kWp liegen, oder bei Anlagen, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen, kann die Regelbesteuerung finanziell vorteilhafter sein, da die Vorsteuer auf alle Investitionen und Ausgaben geltend gemacht werden kann.
  3. Flexibilität bei der Stromnutzung:
    Unabhängig davon, ob der Strom selbst genutzt oder ins Netz eingespeist wird, bleibt der Betreiber vorsteuerabzugsberechtigt, was die Gesamtwirtschaftlichkeit der Anlage erhöhen kann.
  4. Abschreibungsmöglichkeiten:
    Zusätzlich zur Umsatzsteuer können auch Abschreibungen für die Anlage im Rahmen der Regelbesteuerung geltend gemacht werden, was die Steuerlast weiter reduzieren kann.

Insgesamt ist die Regelbesteuerung besonders attraktiv für Betreiber, die hohe Anfangsinvestitionen haben und diese durch den Vorsteuerabzug kompensieren möchten.

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